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AGB

A) Allgemeine Bestimmungen

für den Verkauf von Hardware und die Lizenzierung von Software sowie für Wartung und Dienstleistungen

1. Inhalt und Geltung

Der jeweilige Vertragsgegenstand wird in Einzelverträgen zwischen iTworks Bollmann (ib) und Kunde umschrieben. Die Einzelverträge werden in der Regel schriftlich abgeschlossen. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil der Einzelverträge und werden von den Parteien unterzeichnet. Für Produkte, welche ib bei Drittherstellern/-lieferanten für den Kunden bezieht und ihm wiederverkauft oder unterlizenziert, gelten die Vertragsbedingungen dieser Hersteller/Lieferanten. Änderungen der AGB und Nebenabreden gelten nur, wenn sie von den Parteien schriftlich bestätigt sind.

2. Informationspflicht

Der Kunde macht ib rechtzeitig auf seine besonderen technischen Voraussetzungen aufmerksam, soweit sie für die vertraglichen Leistungen von Bedeutung sind.

3. Geheimhaltung

Jede Partei hält Informationen aus dem Geschäftsbereich der anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten gegenüber geheim. Insbesondere darf der Kunde die von ib zur Verfügung gestellten Dokumentationen, Pläne und andere Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung der ib Dritten nicht zugänglich machen. Das Kopieren von Programmen ist nur im Rahmen des vertragsgemässen Gebrauchs und nach schriftlicher Zustimmung der ib erlaubt.

4. Termine

Fristen und Termine sind Plandaten ohne Fälligkeits- oder Fixcharakter. Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine, die sich angemessen verlängern,
a. wenn ib Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig erhält, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;
b. wenn der Kunde mit den von ihm zu leistenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist;
c. wenn Hindernisse auftreten, für welche ib nicht einzustehen hat.

5. Erfüllung der Leistung

ib kann jederzeit Teilleistungen ausführen. Bei Verzögerungen setzt der Kunde eine angemessene Nachfrist. Die Haftung der ib für verspätete Leistung wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Die Erfüllung der Leistung erfolgt an dem im Einzelvertrag angegebenen Erfüllungsort und gegen unterzeichnete Bestätigung. Bei Lieferung gehen Nutzen und Gefahr der Vertragsprodukte auf den Kunden über. Bis zur Leistung kann ib Änderungen an den Produkten vornehmen, die deren Funktion oder das Zusammenwirken mit anderen Produkten des Kunden nicht beeinträchtigen. Die vertraglich vereinbarte Installation und Inbetriebsetzung der Produkte erfolgt während der Geschäftszeit der ib. Die Betriebsbereitschaft ist erstellt, nachdem die von ib vorgesehenen Tests erfolgreich durchlaufen sind. Für die Folgen von Installationen, die der Kunde selbst vornimmt, trägt ib keine Verantwortung.

6. Abnahme

Der Kunde prüft die gelieferten Produkte unverzüglich und rügt Mängel sofort, in schriftlicher Form und spezifiziert. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung keine Mängelrüge, so gilt die vertragliche Leistung der ib als erfüllt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Abnahmeverfahren. Versteckte Mängel zeigt der Kunde sofort nach Entdecken schriftlich an; andernfalls gelten die Produkte auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt.

7. Zahlungsbedingungen

Die Preise und Lizenzgebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sind Gegenstand des Einzelvertrages. Wenn der Einzelvertrag nichts anderes regelt, gehen Spesen und Nebenkosten sowie Steuern und Abgaben zulasten des Kunden. Die Höhe der Spesen und Nebenkosten ergeben sich aus dem Einzelvertrag oder aus einem entsprechenden Anhang zum Einzelvertrag. Bei vereinbarter Ratenzahlung wird die gesamte Restforderung sofort fällig, wenn der Kunde mit einer Rate im Verzug ist. Jede Partei darf eigene Forderungen nur mit schriftlich anerkannten Gegenforderungen der anderen Partei verrechnen. Die Parteien dürfen keine Zahlungen oder Materialien zurückhalten. ib kann ihre vertraglichen Leistungen zurückhalten, wenn und solange der Kunde in Verzug ist.

8. Gewährleistung
ib liefert die Vertragsprodukte in funktionsfähigem Zustand, entsprechend der technischen Dokumentation und der schriftlich zugesicherten Eigenschaften. Für Wartung und Dienstleistungen wendet sie das ordentliche Mass an Sorgfalt an. Bei Material-, Konstruktions-, Ausführungs- und Programmfehlern und -mängeln kann sie die betroffenen Teile ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der ib. Für Fehler und Mängel, die ib nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, Bedienungsfehler, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, oder extreme Umgebungseinflüsse u.a.m.), leistet sie keine Gewähr. ib leistet Garantiearbeiten nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der ihr freien Zugang gewährt. Demontage- und Montagekosten sowie Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden. Kann der Fehler oder Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Ersatz des nachgewiesenen unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch auf höchstens 20 Prozent des Wertes des fehlerhaften Produkts oder Leistung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder Ersatz für Folgeschäden verlangen. Jede weitergehende Sach- und Rechtsgewährleistung der ib ist ausgeschlossen.

9. Gewährleistung bei Produkten von Drittherstellern/-lieferanten

Für Produkte, welche ib bei Drittherstellern/-lieferanten bezieht und dem Kunden wiederverkauft oder unterlizenziert, leistet nicht ib, sondern ausschliesslich der Dritthersteller/-lieferant Gewähr. Die Ansprüche des Kunden ergeben sich aus den Beschreibungen, die den Produkten beiliegen, oder aus den AGB der Dritthersteller/-lieferanten. Jede weitergehende Sach- und Rechtsgewährleistung ist ausgeschlossen.

10. Haftung

Die Haftung der ib für Schaden, der dem Kunden aus dem Vertragsverhältnis entsteht, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. Haftung bei Produkten von Drittherstellern/-lieferanten

Für Produkte, welche ib bei Drittherstellern/-lieferanten bezieht und dem Kunden wiederverkauft oder unterlizenziert, haftet nicht ib, sondern ausschliesslich der Dritthersteller/-lieferant. Die Ansprüche des Kunden ergeben sich aus den Beschreibungen, die den Produkten beiliegen, oder aus den AGB der Dritthersteller/-lieferanten. Jede weitergehende Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

12. Voraussetzungen beim Kunden
Der Kunde trifft die je nach den vereinbarten Leistungen notwendigen, vorbereitenden Massnahmen, um ib die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu erleichtern. Aufwendungen, die wegen mangelhafter Voraussetzungen beim Kunden entstehen, kann ib zusätzlich in Rechnung stellen.

13. Reaktions- und Bereitschaftszeiten

Wenn eine Reaktionszeit ausdrücklich vereinbart ist, beginnt ib innerhalb der vereinbarten Stunden mit ihren Arbeiten. Für Arbeiten, die beim Kunden erbracht werden, gilt der Antritt der Reise als Arbeitsbeginn. Unter Vorbehalt einzelvertraglicher Abreden (z.B. Pikettdienst) erbringt ib die vertraglichen Leistungen von Montag bis Freitag über den Zeitraum von 08.00 bis 17.00 Uhr, nicht während der Betriebsferien und nicht an schweizweiten und lokalen Feiertagen.

14. Export

Die Wiederausfuhr gewisser Produkte setzt eine Sonderbewilligung der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder des U.S. Departement of Commerce voraus, für die der Kunde ab dem Zeitpunkt der Installation besorgt sein muss. Bei einem allfälligen Weiterkauf überbindet der Kunde diese Auflage schriftlich auf den jeweiligen Käufer, der zu verpflichten ist, sie seinerseits weiter zu überbinden. ib nennt die Stelle, welche die erforderlichen Angaben über die seinerzeitige Einfuhr liefern kann, falls um eine Sonderbewilligung nachgesucht wird.

15. Übertragbarkeit
Der Kunde darf Hardware weiterverkaufen. Lizenzrechte sowie andere Rechte und Pflichten aus den jeweiligen Einzelverträgen kann er nur mit schriftlicher Zustimmung der ib an Dritte übertragen. Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche Pflichten aus Softwarelizenzen, aus Geheimhaltung und aus allfälligen Bewilligungsvorbehalten für die Wiederausfuhr auf den Abnehmer übergehen. ib kann ihre Rechte und Pflichten aus den Einzelverträgen jederzeit auf Dritte übertragen.

16. Dauer der Verträge
Die Kauf- und Dienstleistungsverträge sind mit der Erbringung der beidseitigen, vertragskonformen Leistungen erfüllt. Die Dauer der Lizenzverträge wird in den Einzelverträgen geregelt. Die Hard- und Software-Wartungsverträge können mit einer Frist von drei Monaten auf das Vertragsende gekündigt werden. Einzelvertragliche Abweichungen bleiben vorbehalten.

B) Hardware-Verkauf

17. Eigentumsvorbehalt

Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten im Eigentum der ib. ib kann den Eigentumsvorbehalt bei der zuständigen Behörde im Register eintragen lassen und dies dem Eigentümer der Liegenschaft, in welcher der Kunde die Maschinen installiert hat, anzeigen. Bei Zahlungsverzug des Kunden setzt ib eine angemessene Nachfrist, nach deren unbenutztem Ablauf sie vom Vertrag zurücktreten und die Produkte wieder in Besitz nehmen kann. Der Kunde schuldet den Ersatz des entstandenen Schadens.

C) Hardware- und Betriebssystemwartung

18. Leistungen

Umfang und Inhalt der Leistungen sind im Wartungsvertrag umschrieben.

D) Software-Lizenzierung

19. Leistungen

ib gewährt dem Kunden am vereinbarten Lizenzmaterial (Softwareprodukte wie Betriebssystem- und/oder Applikationssoftware, zugehöriges Material wie Dokumentation und Medium sowie später gelieferte Updates, neuen Versionen und Änderungen) ein persönliches, nicht übertragbares und nicht ausschliessliches entgeltliches Recht zum Gebrauch auf der im Einzelvertrag bezeichneten Hardware. Die Lizenz berechtigt zum Gebrauch im Rahmen der Softwareproduktebeschreibung und der vertraglichen Umschreibung der lizenzabhängigen Softwaredomäne (Kapazitätslizenz, benutzerlimitierte Lizenz, benutzerunabhängige Lizenz, Workstation-Lizenz oder Update-Lizenz u.a.m.). Umarbeiten und Kopieren des Lizenzmaterials brauchen die schriftliche Zustimmung der ib. Reserve Engineering (Dekompilierung; Rückwärtsanalysierung des maschinenlesbaren Objektcodes zum Quellcode) ist nicht erlaubt; allfällige Schnittstellen für die Zusammenarbeit mit anderen Informatikprodukten (Interoperabilität) können von ib zugänglich gemacht werden. ib kann dem Kunden das Lizenzrecht entziehen, wenn er die vertraglichen Bestimmungen verletzt. In diesem Fall endet der Vertrag mit sofortiger Wirkung, und der Kunde muss das Lizenzmaterial zurückgeben.

20. Lizenzgebühr

Die Lizenzgebühr für den Gebrauch des Lizenzmaterials ist während dessen Nutzung geschuldet. Sie kann einmalig oder in Teilbeträgen erhoben werden. ib kann die Ansätze für in Teilbeträgen zu bezahlende Lizenzgebühren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, jeweils auf die nächste Fälligkeit hin, ändern. Sämtliche Rechte am Lizenzmaterial der ib, insbesondere die Urheberrechte, Patentrechte und gewerblichen Schutzrechte, verbleiben bei ihr. Das Lizenzmaterial stellt ein Betriebsgeheimnis der ib dar. Der Kunde darf es Dritten weder ganz noch auszugsweise in irgendeiner Form zugänglich machen.

22. Gewährleistung

Die Gewährleistung beschränkt sich auf reproduzierbare programmtechnische Fehler und Mängel, die der Kunde schriftlich dokumentiert und ib in einer Art mitteilt, dass sie nachvollziehbar sind. ib kann einen Korrekturcode, eine korrigierte Version oder eine Ausweichslösung liefern. Die ib übernimmt keine Gewähr, dass das Lizenzmaterial ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV Systemen und Programmen eingesetzt werden kann, und dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausgeschlossen ist.

23. Dritthersteller

Bei Softwareprodukten von Drittherstellern, an denen ib Unterlizenzrechte gewährt, gehen die Lizenzbedingungen dieser Dritten, die mit der Software geliefert werden, vor. Im übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen.

E) Softwarewartung

24. Leistungen
ib übernimmt die ordentliche Wartung der im Einzelvertrag bezeichneten Software auf der spezifizierten EDV Anlage des Kunden. ib nimmt die Anfragen, Anzeigen von Mängeln und anderen funktionellen Störungen entgegen und handelt so, dass der Betrieb und der Betriebskomfort der betroffenen Systeme in möglichst kurzer Zeit sichergestellt sind. Sie kann Fachkräfte des betroffenen Drittherstellers beiziehen. ib wartet die jeweils neuste Version einer Software. An alten Versionen leistet ib noch während sechs Monaten nach der ersten Auslieferung einer Neuerung/Änderung Support. ib kann die Wartungspreise unter Wahrung der Kündigungsfrist jährlich anpassen.

25. Umfang der Wartung

Die Wartung umfasst folgende Leistungen:
a. telefonische Unterstützung des Kunden bei organisatorischen und programmtechnischen Fragen innerhalb der Geschäftszeiten ib;
b. Information des Kunden über Neuerungen, Änderungen und Verbesserungen der Software;
c. Lieferung von Programmverbesserungen (technische Releases) und -Erweiterungen (funktionelle Releases) zur Installation;
d. Behebung von reproduzierbaren Fehlern und Mängeln der Programme;
e. Nachführung der Dokumentation und anderer Unterlagen.

Im Wartungsvertrag nicht eingeschlossen sind Softwareneuerungen/Änderungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Vorgaben, die nicht im Einflussbereich der Vertragsparteien liegen, notwendig werden.

26. Gewährleistung

Für die Behebung von reproduzierbaren Fehlern und Mängeln der Programme kann ib einen Korrekturcode, eine korrigierte Version oder eine Ausweichlösung liefern. ib übernimmt keine Gewähr, dass die von ihr gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden kann, und dass durch die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausgeschlossen ist.

27. Leistungen

Der Einzelvertrag hält fest, welche Dienstleistungen vereinbart sind. Folgende Leistungen bietet ib an:

a. Betriebswirtschaftliche sowie EDV- und Organisationsberatung;
b. Planung von EDV-Systemen, Projektleitung, Installation und Instruktion, Schulung. Die gebäudeseitigen Installationsarbeiten (Kabelverlegung, Stromversorgung, Fernmeldeeinrichtungen etc.)
sind ausschliesslich Sache des Kunden.

28. Kosten

ib berechnet die Kosten der Dienstleistungen nach den jeweils aktuellen Ansätzen für Beratungs-, Installations- und Reisestunden sowie für die Spesen.

G) Schlussbestimmungen

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen werden mit der Unterschrift auf der Auftragsbestätigung vom Kunden anerkannt.

H) Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz der ib. Anwendbar ist das Schweizerische Obligationenrecht.